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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 16.03.2001
Aktenzeichen: 14 W 26/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 |
14 W 26/01
Beschluss
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten vom 6. Juni 2001 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 16. März 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverteidigung des Beklagten verneint, soweit der Kläger Zahlung von 38.059,23 DM nebst Zinsen begehrt hat.
Maßgebend für die Bewertung der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Beklagten ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife (ebenso OLG Karlsruhe, OLGR 1999, 222 mit ausführlicher Übersicht über den Meinungsstand), nicht der Zeitpunkt der Antragstellung (sowohl OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 1228), wie das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 20. Juni 2001 angenommen hat, oder der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (so der BGH, MDR 1982, 564 für die Entscheidung einer Rechtsfrage sowie Wax im Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2000, § 114 Randnr. 161). Auf den Zeitpunkt der Entscheidung kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil eine dem Gericht anzulastende Verzögerung der Entscheidung nicht zu Lasten der bedürftigen Partei gehen kann. Der Zeitpunkt der Antragstellung kann nicht maßgebend sein, weil eine Stellungnahme der Gegenpartei Berücksichtigung finden muss. An die vom Landgericht in dem Nichtabhilfebeschluss zugrundegelegte Auffassung ist der Senat nicht gebunden. Das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) ist insoweit nicht verletzt, denn die Begründung einer Entscheidung wird durch das Verschlechterungsverbot nicht geschützt (vgl. Wax, a. a. O., § 127 Randnr. 48). Die Auffassung des OLG Zweibrücken (OLGR 2000, 152), wonach nach Abschluss des Verfahrens Prozesskostenhilfe nur dann rückwirkend bewilligt werden kann, wenn die betroffene Partei zuvor alles ihr Zumutbare getan hatte, um zu erreichen, dass ihr Prozesskostenhilfegesuch rechtzeitig und vor der Entscheidung in der Hauptsache beschieden wird, teilt der Senat ebenfalls nicht. Dies hieße die in zahlreichen Vorschriften der Zivilprozessordnung (insbesondere §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO) zum Ausdruck Entscheidungsreife war frühestens nach gemäß § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO erfolgter Anhörung der Gegenpartei gegeben. Das Landgericht hat nach Eingang des Antrags des Beklagten am 5. September 2000 rechtzeitig mit Verfügung vom 13. September 2000 dem Kläger eine Frist zur Stellungnahme von 3 Wochen gesetzt. Ob diese Anhörung hier, nachdem beide Parteien schon erschöpfend vorgetragen hatten, aus besonderem Grund unzweckmäßig war und daher gemäß § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO hätte unterlassen werden können, kann offen bleiben. Entscheidend ist, dass das Landgericht dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, was in seinem Ermessen lag. Entscheidungsreife trat somit erst nach Ablauf der gesetzten Frist ein. Zu diesem Zeitpunkt lag aber das Sachverständigengutachten bereits vor und musste vom Landgericht berücksichtigt werden. Dies aber wiederum musste aus den bereits vom Landgericht genannten Gründen zur teilweisen Versagung von Prozesskostenhilfe führen. Dadurch wird der Beklagte auch nicht unbillig belastet, denn er hätte seinen Prozesskostenhilfeantrag auch eher stellen können. Der seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügte Änderungsbescheid des Arbeitsamtes Hannover datiert bereits vom 26. Juli 2000.
Außergerichtliche Kosten werden gem. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
Ende der Entscheidung
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